Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Bebauungsplan "Eibenweg"; Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Verfahren nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.02.2017   GR/089/2017 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung: Anwesend: 14, Ja: 14, Nein: 0
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Gemeinderat hat am 16.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „Eibenweg“ beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.01.2016 bis einschließlich 17.02.2016. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.01.2016 bis einschließlich 18.02.2016. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 u. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.10.2016 bis einschließlich 30.11.2016. Die eingegangenen Stellungnahmen werden erläutert.

 

A.        Träger öffentlicher Belange

 

1.                Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

Amt für ländliche Entwicklung

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgeschäftsstelle Erding

Deutsche Telekom Technik GmbH - T NL Süd, PTI21

E.ON Netz GmbH

E.ON Wasserkraft GmbH

Gemeinde Moosinning

Gemeinde Pliening

Immobilien Freistaat Bayern

Kreishandwerkerschaft Erding

Kreisheimatpfleger

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Münchner Verkehrs- und Tarifverbund

OMV Deutschland GmbH

Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

Regionaler Planungsverband München

Staatliches Gesundheitsamt Erding

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erding

Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching

Wasserwirtschaftsamt München

 

 

 

2.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Anregung abgegeben:

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding

bayernets GmbH

Gemeinde Aschheim

Gemeinde Ismaning

gKu VE München - Ost

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Landratsamt Erding - Abfallwirtschaft

Marktgemeinde Markt Schwaben

Regierung von Oberbayern - SG 810

SWM Infrastruktur GmbH & Co.KG

Staatliches Bauamt Freising – Fachbereiche Hochbau und Straßenbau

Wasserzweckverband Moosrain

 

 

 

3.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben:

 

a)    Bayernwerk AG

Schreiben vom 18.11.2016

 

In dem überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG (Fernmeldekabel EC002123/01, EF002122/01 und EF002129/01). Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Fernmeldekabel

 

An der östlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufen die o. g. Fernmeldekabel der Bayernwerk AG. Die ungefähre Lage der Kabel ist dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen. Maßgeblich ist in jedem Falle der tatsächliche Bestand und Verlauf der Kabel in der Natur.

Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich der Kabel (je 1,00 m beiderseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,50 m („Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln)

Sollte eine Ortung der Kabel erforderlich sein, bzw. Maßnahmen zur Sicherung der Kabel erforderlich werden, wir darum gebeten, mindestens vier Wochen vor Beginn von Arbeiten mit unserem Service Kommunikationstechnik Oberbayern Nord Kontakt aufzunehmen.

 

Es wird gebeten die beigefügte Kabelschutzanweisung zu beachten.

 

 

Mittel- und Niederspannungsanlagen

 

Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayerwerk AG gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation 1552 Föhrenweg. Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplans können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.

 

Zuständig für den Planungsbereich ist das Netzcenter Taufkirchen.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bestand, Sicherheit und Betrieb von Anlagen der Bayernwerk AG werden durch die Planung absehbar nicht beeinträchtigt. Im Einzelfall erfolgt eine gesonderte Abstimmung im Rahmen von konkreten Baumaßnahmen.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

b)    Energie Südbayern GmbH

Schreiben vom 16.11.2016

 

Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG wird zu dem Bebauungsplan in deren Namen wie folgt Stellung genommen:

 

Das Gebiet ist bereits mit Erdgas erschlossen. Es wird beabsichtigt Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, bei ausreichendem Interesse der Grundstückseigentümer mit Erdgas zu erschließen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die zeitnahe Adressenübermittlung der Bauwerber erforderlich. Es wird um Einbezug schon bei Beginn der Planungen in die Koordinationsgespräche gebeten. Ein Plan über bereits bestehende Gasleitungen liegt der Stellungnahme bei. Zusätzlich ist zu beachten:

 

1.         Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzungen freizuhalten.

2.         Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu den Versorgungsleitungen eingehalten werden oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die Planung werden keine neuen Bauräume begründet. Die Abstimmung mit den Versorgungsträgern liegt im Interesse der jeweiligen Bauwerber. Es wird angesichts des Charakters der Planung keine weitere Veranlassung gesehen. Bestand, Sicherheit und Betrieb von Anlagen der Energie Südbayern GmbH werden durch die Planung absehbar nicht beeinträchtigt.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

c)    Landratsamt Erding – SG 42-2, Untere Immissionsschutzbehörde

Schreiben vom 15.11.2016

 

Durch die Änderung der baulichen Nutzung im Planungsgebiet von bisher MI in WA gelten an den maßgeblichen Immissionsorten künftig die um 5 dB(A) niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. Richtwerte der TA Lärm von tagsüber 55 und nachts 40 dB(A).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 05.02.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die benachbarten gewerblichen Lärmquellen (Umspannanlagen) nach unseren Unterlagen nicht vollständig berücksichtigt wurden.

 

Inzwischen wurde die ursprüngliche Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner vom 24.11.2015 in überarbeiteter Fassung vom 08.07.2016 vorgelegt und nach Auskunft des Ingenieurbüros Greiner wurde in einem gesonderten Schreiben bezüglich des Notstromaggregats Stellung genommen. Die o. g. Überarbeitung beruht auch auf Einwendungen der TenneT GmbH bzw. eines Schalltechnischen Gutachtens des TÜV und berücksichtigt neben möglichen Betriebserweiterungen auch den Betrieb des benachbarten Umspannwerks.

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die vorgeschlagenen Maßnahmen – als Festsetzung Nr. 10.1 des Bebauungsplans geeignet, um im Planungsgebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. TA Lärm einzuhalten.

 

Bezüglich elektromagnetischer Felder wird darauf hingewiesen, dass gemäß der inzwischen geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchV (26. BImSchVVwV; AVV Minimierung) die für die Errichtung und die wesentliche Änderung von Niederfrequenzanlagen gilt, z. B. für 220 kV-Freianlagen der zu prüfende Einwirkungsbereich 300 m beträgt.

 

Beschluss:

 

Das Einverständnis mit der Überarbeitung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wird zur Kenntnis genommen.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

3.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

a)    Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Erding-Freising

Schreiben vom 23.11.2016

 

Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising, bestehen folgende Einwendungen:

 

Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung des Plangebietes, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen.

 

Beschluss:

 

Diese Stellungnahme ist wortgleich bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen und abgewogen worden. Hierzu ist keine weitere Behandlung erforderlich.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

b)    Landratsamt Erding – Kreisbrandinspektion

       Schreiben vom 25.11.2016

 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:

 

1. Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I, Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek- BayFwG), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162). Für das allgemeine Wohngebiet „WA“ kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grundschutzbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden ausgegangen werden. Die Löschwasserentnahmestellen (Unter- oder Überflurhydranten) sind in einem maximalen Abstand von 80-120 m zu errichten.

 

2. Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Dies ist bei der vorliegenden Planung augenscheinlich gegeben.

 

Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im Baugenehmigungs­verfahren nicht berührt. Eine Detailprüfung der Fragen des abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

 

Beschluss:

 

Diese Stellungnahme ist wortgleich bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen und abgewogen worden. Hierzu ist keine weitere Behandlung erforderlich.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

c)    Landratsamt Erding – FB 41, Bauen und Planungsrecht, Denkmalschutz

       Schreiben vom 15.11.2016

 

Bei Festsetzung 5.6 wird der untere Bezugspunkt gar nicht bestimmt und der obere mit „Traufpunkt“ angegeben. Da es unterschiedliche Auslegungen für die Traufe gibt wäre hier eine genaue Definition erforderlich.

 

Beschluss:

 

Der Einwand kann nachvollzogen werden. Der Bebauungsplan orientiert sich in seinen gestalterischen Festsetzungen am bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Mischgebiet Föhrenweg West“ und zitiert diesen soweit möglich. Auch die thematisierte Festsetzung zur Höhe von Gauben resultiert aus diesem Vorgehen.

Zur Klarstellung wird die Festsetzung redaktionell dahingehend ergänzt, dass der untere Bezugspunkt der Festsetzung der untere Schnittpunkt der Gaubenaußenwand mit der Dachhaut und der obere Bezugspunkt der Schnittpunkt Gaubenaußenwand / Oberkante Gaubendachhaut ist.

Diese Änderung hat rein klarstellenden Charakter.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

d)    Landratsamt Erding – SG 42-1, Untere Naturschutzbehörde/ Kompensationsmanagement

Schreiben vom 09. / 14.11.2016

 

Die gegenständliche Bebauungsplanänderung wird im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Bei derartigen Satzungen der Innenentwicklung sind die Eingriffsregelung und damit auch Regelungen zur Kompensation nicht anzuwenden. Zudem ist die Erstellung eines Umweltberichtes genauso nicht erforderlich. Eine eigenständige Kompensationsbewertung ist insofern gleichfalls nicht erforderlich.

Im Planungsgebiet (auf den Flurstücken 4748/0, 474/9) befindet sich ein Gehölzbestand jüngerer Ausprägung.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist zwingend zu beachten, dass die Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit, d.h. zwingend in der Zeit von 1. Oktober bis zum 28. März durchgeführt wird.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme verweist auf fachgesetzliche Grundlagen, die mit und ohne Bauleitplanung gelten. Der Bebauungsplan hat hierauf keine Auswirkungen. Da der Bebauungsplan bereits sogar einen Hinweis hierauf enthält, sind keine weiteren Planänderungen veranlasst.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

e)    TenneT TSO GmbH

                   Schreiben vom 08.11.2016

 

In unmittelbarer Nähe des Planungsbereiches „Eibenweg“ befindet sich das Umspannwerk Neufinsing, welches von der TenneT TSO GmbH und dem Bayernwerk betrieben wird. Zum Bebauungsplan „Eibenweg“ hat die TenneT TSO GmbH bereits mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Schreiben GSG-BTL-VM-16526 vom 06.05.2017.

Die verschiedenen schalltechnischen Untersuchungen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Richtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 40/55 dB (A) durch den Anlagenlärm des Umspannwerkes bereits voll ausgeschöpft werden und die östlichen Grundstücke nur mit passiven Schallschutzmaßnahmen bebaut werden können. Wenn dieser passive Schallschutz umgesetzt wird, ist eine Wohnbebauung jedoch möglich.

 

Aufgrund dieser Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen stimmt die TenneT TSO GmbH der Umwidmung des Mischgebietes „Föhrenweg West“ in ein allgemeines Wohngebiet „Eibenweg“ unter der Einhaltung folgender Auflagen zu:

 

In die Festsetzung des Bebauungsplanes muss mit aufgenommen werden, dass die maximal mögliche Lärmbelastung am Wohngebiet von 40/55 dB (A) bereits vollständig vom Anlagenlärm des Umspannwerkes ausgeschöpft wird.

 

Evtl. später hinzukommende oder bereits vorhandene, aber unberücksichtigte externe Emittenten (Schallquellen) haben keinen Einfluss auf die mögliche Lärmemmision des Umspannwerkes. Es gibt somit keine Einschränkungen bei der Ausschöpfung des vollen Immissionsrichtwertes für ein allgemeines Wohngebiet durch das Umspannwerk und dessen Betrieb.

 

Beschluss:

 

Das grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis genommen. Für die vorgeschlagene Festsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Das Gutachten des Büros Greiner vom 08.07.2016 führt zur Berücksichtigung der möglichen Entwicklung der Anlagen der TenneT TSO GmbH folgendes aus: „Zusätzlich wurde auf der sicheren Seite liegend für alle Emissionen der 3 Transformatoren ein Zuschlag gemäß [9] für Tonhaltigkeit in Höhe von 3 dB(A) angesetzt.

Für die mögliche Entwicklung des Schaltfeldes der TenneT GmbH wurde gemäß [9] zusätzlich ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 55 dB(A)/m² während der tages- und Nachtzeit großflächig angesetzt. Hinzu kommt ein Ruhezeitenzuschlag für die Tageszeit von 3,6 dB(A). Dieser Ansatz liegt um ca. 5 dB(A) über den messtechnisch ermittelten Werten.“

Nach Auskunft des Gutachterbüros ist die mögliche Erweiterung der TenneT TSO GmbH Anlage und ihre Auswirkungen auf das Wohngebiet mit ausreichendem Sicherheitspuffer gerechnet.

Es besteht kein Erfordernis darüberhinausgehend Festsetzungen zu treffen.

 

Anwesend 14  :  Ja 14  :  Nein 0 

 

 

 

 

B.        Anregungen von Bürgern

 

Es liegen keine Anregungen von Bürgern vor.


C.        Satzungsbeschluss

 

Beschluss:

 

Der Bebauungsplan „Eibenweg“ mit Begründung in der Fassung vom 13.02.2017 wird als Satzung beschlossen.