Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 18.09.2017 GR/103/2017 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | Anwesend: 16, Ja: 16, Nein: 0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Gemeinderat hat am 19.10.2015 / 07.11.2016 die Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplans „Sondergebiet Sportanlagen Ortsteil Neufinsing“ beschlossen. Die
Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.02.2017 bis einschließlich 08.03.2017
am Verfahren beteiligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 03.02.2017 bis einschlieĂźlich 08.03.2017 am Verfahren
beteiligt.
Mit
Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.2017 wurde den Einwendungen des
Landratsamtes Erding, Sachgebiet 41-2; Technische Bauaufsicht/ Bauleitplanung
nachgekommen und das Aufstellungsverfahren der 4. Änderung des Bebauungsplans
„Sondergebiet Sportanlagen Ortsteil Neufinsing“ vom beschleunigten Verfahren
der Innenentwicklung auf das Regelverfahren mit einer UmweltprĂĽfung im Sinne
des § 2 Abs. 4 BauGB umgestellt. Die durchgeführte Beteiligung der
Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wird als frühzeitige Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB behandelt.
Das
gegenständliche Verfahren wurde aufgetrennt. Die Teilbereiche A „SO Sport- und
Freizeitanlagen“ (E-Kartanlage) und E „SO Hotel“ sind aus dem
Aufstellungsverfahren der 4. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet
Sportanlagen Ortsteil Neufinsing“ entfallen und werden in einem separaten
Verfahren aufgestellt.
Die
förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der
Zeit vom 14.07.2017 bis einschließlich 16.08.2017. Die förmliche Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte in der Zeit vom 14.07.2017 bis einschlieĂźlich 18.08.2017. Die
eingegangenen Stellungnahmen werden erläutert.
A.  Träger
öffentlicher Belange
1. Folgende
Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt fĂĽr Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Erding
Amt für ländliche Entwicklung
Bayerischer Bauernverband – Kreisgruppe Erding
Bayerisches Landesamt fĂĽr Denkmalpflege
Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgeschäftsstelle
Erding
Deutsche Telekom GmbH
Energie SĂĽdbayern GmbH
E.ON Netz GmbH
E.ON Wasserkraft GmbH
Gemeinde Pliening
gKu VE MĂĽnchen-Ost
Immobilien Freistaat Bayern
Kreishandwerkerschaft Erding
Kreisheimatpflege Erding
Landesbund fĂĽr Vogelschutz in Bayern e.V.
MĂĽnchner Verkehrs- und Tarifverbund
OMV Deutschland GmbH
Staatliches Gesundheitsamt Erding
Wasserzweckverband Moosrain
2. Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Stellungnahmen ohne Anregung abgegeben:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding
Gemeinde Aschheim
Gemeinde Ismaning
Gemeinde Moosinning
Handwerkskammer fĂĽr MĂĽnchen und Oberbayern
Industrie- und Handelskammer fĂĽr MĂĽnchen und
Oberbayern
Landratsamt Erding – Abfallwirtschaft
Landratsamt Erding – FB 41 Bauen und Planungsrecht,
Denkmalschutz
Landratsamt Erding – SG 42-2 Bodenschutz und
Wasserrecht
Markt Markt Schwaben
Regionaler Planungsverband MĂĽnchen
Staatliches Bauamt Freising
SWM Services GmbH
Wasserwirtschaftsamt MĂĽnchen
Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
3. Folgende
Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt
und dazu noch Hinweise abgegeben:
a) Regierung von Oberbayern - SG Landes- und Regionalplanung
    Schreiben
vom 20.07.2017
Die Änderung zielt auf die Erweiterung der
Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sowie auf die Optimierung des
Sportgeländes (Umkleide-, Tribünen- und Vereinsgebäude, Sportplätze) ab.
         Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
b) Landratsamt
Erding – SG 42-1 Untere Naturschutzbehörde
                Schreiben
vom 01.09.2017
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vorhaben keine
europäischen Vogelarten oder Arten nach Anhang IV der FFH-RL im Sinne des § 44
Abs. 1, Abs. 5 S. 2 BNatSchG betroffen sind. Eine weitere
Sachverhaltsermittlung zur Prüfung der Verbotstatbestände ist daher nicht
erforderlich. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan besteht aus
naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Es wird jedoch auf
folgendes hingewiesen:
Gemäß dem für den Umweltbericht verwendeten Leitfaden
„Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ ist neben der textlichen
Festsetzung auch eine planerische Darstellung der externen Ausgleichsfläche als
Teil des Bebauungsplanes erforderlich. Des Weiteren handelt es sich bei den
festgesetzten Grünflächen der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und
Sträucher nicht um einen Eingriff nach § 14 BNatSchG. Es wird daher empfohlen,
diese Grünflächen von der Eingriffsfläche abzuziehen, wodurch sich der
Kompensationsbedarf verringert. Aufgrund des verringerten Kompensationsbedarfes
kann ggf. die Abbuchung der externen Ausgleichsfläche A3 (Fl.Nr. 1938, Gmk.
Finsing) aus dem gemeindeeigenen Ă–kokonto reduziert werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme und Empfehlung wird zur Kenntnis
genommen. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird die planerische
Darstellung der externen Ausgleichsfläche als separate Anlage zum Bebauungsplan
angefĂĽgt.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
c) Landratsamt
Erding – SG 42-2 Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 03.08.2017
Durch die Aufteilung des Sondergebietes kann dem
Vorhaben ohne Ermittlung der Auswirkungen der Hochspannungsleitungen (s.
Stellungnahme vom 22.02.2017 i. R. d. Beteiligung nach § 13 a BauGB) zugestimmt
werden.
Die 2. Änderung der 18. BImSchV vom 01.06.2017 (mit
Anhebung des Richtwertes zu bestimmten Ruhezeiten) gilt ab 01.09.2017. Damit
werden unter den Bedingungen der Schalltechnischen Untersuchung (IngenieurbĂĽro
Greiner, vom 14.10.2016) an der westlich angrenzend, geplanten Wohnnutzung
(Immissionsort IP 4) die WA- Richtwerte eingehalten. Auch könnten ggf. einige
der vorgesehenen Betriebseinschränkungen für Sportanlagen während der
Ruhezeiten (Hinweis Nr. 11) entfallen. Bei Bedarf sollte die Lärmprognose
diesbezĂĽglich ĂĽberarbeitet werden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Überarbeitung der Lärmprognose wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
d) Landratsamt
Erding – Kreisbrandinspektion, Brandschutzdienststelle
Schreiben vom 18.08.2017
Bei der Änderung des Bebauungsplanes sind für den
durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz - Art. 1 BayFwG - folgende
allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (DurchfĂĽhrung wirksamer
Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu berücksichtigen:
Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen
ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B.
bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von §
123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen
Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im
Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten
Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung
der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405
der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden.
Da-bei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die
Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde fĂĽr jede nur denkbare Brandgefahr, also
auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen
zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten,
wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem
durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die
Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in
dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein
außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die
Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar
1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend
dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten (BayRS 2153-I,
Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek- BayFwG), Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.:
ID1-2211.50-162). FĂĽr das Sondergebiet kann entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt
W 405 für eine erste Abschätzung von einem Grundschutzbedarf von 96 m³/h über
zwei Stunden ausgegangen werden. Die Löschwasserentnahmestellen (Unter- oder
Ăśberflurhydranten) sind in einem maximalen Abstand von 80-120 m zu errichten.
Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, KurvenkrĂĽmmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“
verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit
Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind. Dies ist bei der vorliegenden Planung augenscheinlich gegeben.
Bei beiden als Sackgasse vorgesehenen, ĂĽber 50 m langen ErschlieĂźungsstraĂźen
ist ein sog. „Wendehammer“, der auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist, erforderlich.
Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m
notwendig.
Bei der Bebauung im Bereich von
Hochspannungsfreileitungen ist die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium
des Innern vom 06.02.1981 Nr. II B 10 9130-388 (MABl Nr. 4/1981, S. 90) zu
beachten.
Von dieser Äußerung wird eine spätere Stellungnahme im
Baugenehmigungsverfahren nicht berĂĽhrt. Eine DetailprĂĽfung der Fragen des
abwehrenden Brandschutzes kann in diesem Planungsstadium nicht erfolgen. Bei im
Baugenehmigungsverfahren auftretenden Fragen zum abwehrenden Brandschutz ist
daher die Brandschutzdienststelle erneut zu beteiligen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 BayBO).
Beschluss:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um ein
bereits erschlossenes Gebiet, das in Abstimmung mit den Fachbehörden erstbebaut
wurde. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung werden die Belange der
Feuerwehr nicht negativ beeinträchtigt. Durch die geplante Änderung der
Verkehrsflächen inklusive der neuen Parkplatzanlage wird die Wendemöglichkeit
fĂĽr Fahrzeuge der Feuerwehr im Vergleich zum Bestand erheblich verbessert. Die
geplante Parkplatzanlage fĂĽr die Vereinsnutzung wird so errichtet, dass eine
Umfahrung für Fahrzeuge der Feuerwehr und PKW ermöglicht wird. Eine darüber
hinaus gehende Errichtung eines Wendehammers ist nicht vorgesehen. Es erfolgt
keine Planänderung.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
e) TenneT TSO
Gmbh
Schreiben vom 01.08.2017
In der aktuellen Beteiligung sind wir nur mit den öffentlichen
Verkehrsflächen und der Ausgleichsfläche A1 betroffen. Da unsere Leiterseile im
Bereich des Bebauungsplans hoch aufgehängt sind haben wir keine Einwände gegen
diese Planung. Wie bereits im letzten Schreiben erwähnt bitten wir zu beachten,
dass im betroffenen Bereich weitere Freileitungen vorhanden sind, die
wesentlich tiefer hängen als unsere Leiterseile.
Folgende Auflagen und Hinweise sind dennoch zu
beachten:
1. Die notwendigen Sicherheitsabstände zwischen
unseren Leiterseilen und den Stellplätzen bzw. den öffentlichen Verkehrsflächen
werden eingehalten. Hier gibt es von uns keine Einwände.
2. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei
ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den
Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch
mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich
von Parkflächen, Lagerflächen und Gebäuden. Für solche witterungs- und
naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
3. Bei allen Arbeiten in unmittelbarer Nähe unserer
Freileitungen bzw. innerhalb der Schutzzonen machen wir darauf aufmerksam, dass
sich durch unzulässige Annäherung an die unter Höchstspannung stehenden
Anlagenteile der Freileitung folgenschwere Unfälle ereignen können. Gefahr
besteht insbesondere durch hoch schwenkende Fahrzeug- und Baumaschinenteile.
4. Alle Firmen, die Arbeiten innerhalb der Schutzzone
durchfĂĽhren wollen, mĂĽssen sich rechtzeitig vor Beginn mit uns in Verbindung
setzen, um sich ĂĽber die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der
BauausfĂĽhrung zu berĂĽcksichtigen.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
f)Â Bayernwerk AG
Schreiben vom 02.08.2017
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrensschrittes
verweisen wir auf unsere Stellungnahme BAGE-DNLL Di ID 18626 vom 27.02.2017 die
weiterhin gültig ist. Durch die Herausnahme der Teilbereich A „SO Sport- und
Freizeitanlagen“ (E-Kartanlage) und E „SO Hotel“, entfällt derzeit die
zusätzlich benötigte Trafostation. Unsere Stellungnahme dazu erfolgt dann im
dafĂĽr separaten Verfahren. Die bestehenden Anlagen im Bereich des
Bebauungsplans bitten wir dem beiliegenden Spartenplan zu entnehmen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Konkrete Bauvorhaben sind
im Zuge der Baugenehmigung und der BauausfĂĽhrung mit der Bayernwerk AG
abzustimmen. Pläne sind vorzulegen.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
g) Bayernets GmbH
Schreiben vom 14.07.2017
Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes sowie der
externen Ausgleichsfläche Gemarkung Finsing Fl.-Nr. 1938 – wie in den von Ihnen
übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets
GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht
berĂĽhrt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anwesend 16Â :Â Ja 16Â
:Â Nein 0Â |
4. Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
Es gingen keine Stellungnahmen mit Anregungen oder
Einwendungen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein.
B. Â Anregungen
von BĂĽrgern
Es
gingen keine Stellungnahmen mit Anregungen oder Einwendungen von BĂĽrgern ein.
C. Â Satzungsbeschluss
Beschluss:
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Sondergebiet Sportanlagen Ortsteil Neufinsing“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 18.09.2017 wird als Satzung beschlossen.