Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Anordnung Geschwindigkeitsreduzierung - 70 km/h Straßenbezeichnung: An der Dorfen Ecke "Eicherloher Str." bis "An der Dorfen" Ecke "Birkhahnweg"
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich- Lage: An der Dorfen Ecke "Eicherloher Str." bis "An der Dorfen" Ecke "Birkhahnweg"
- Genaue Lage: Haus-Nr.: //
- Straßenklasse: Gemeindeverbindungsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
274-70 - zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h (4 Stück)
Begründung
Auf der Straße "An der Dorfen" wird zwischen "An der Dorfen" Ecke "Eicherloher Str." und "An der Dorfen" nach "Birkhahnweg" die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h per Verkehrszeichen Nr. 274-70 reduziert und die Änderung angeordnet.
In der Straße "An der Dorfen" befindet sich ein Golfplatz sowie einige Weiher die von Fischern genutzt werden. Außerdem wurden bauliche Veränderungen vorgenommen (Neubau von mehreren Wohneinheiten sowie die Erweiterung einer Hofstelle). Somit ist damit zu rechnen, dass Fußgänger aber auch Fischer, Golfer sowie Pferde die Straße nutzen bzw. sich in unmittelbarer Nähe aufhalten. Was eine Reduzierung der Geschwindigkeit rechtfertig.
Die gesetzlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Geschwindigkeitsreduzierung soll die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen bzw. verbessern.Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da die Reduzierung der Geschwindigkeit nur in einem geringem Maße stattfindet, sich aber so die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer verbessern lässt und gefährliche Verkehrssituationen verringert werden. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu halten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse für die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer bzw. die Nutzung der angrenzenden Grundstücke wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Fahren für den fließenden Verkehr an der Straße "An der Dorfen" für die Öffentlichkeit abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Verkehrszeichenplan (Anlage 1 zur dVAO-Nr. 70) wird Bestandteil der Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Eingeschränktes Haltverbot - DHL-Station Rathausparkplatz Straßenbezeichnung: Rathausplatz Grünstreifen neben Parkplatz
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich- Lage: Rathausplatz Grünstreifen neben Parkplatz
- Straßenklasse: Grünstreifen neben Parkplatz
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
314-10 - Parken (Anfang)
99999-1040-32 - Parkscheibe 4 Std. (2 Stück)
1000-klein - Zusatzzeichen H = 330 mm (4 Stück)
314 - Parken
286-10 - Eingeschränktes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts
286-20 - Eingeschränktes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechtsBegründung
Auf dem Rathausparkplatz (Rathausplatz 1) wird ein eingeschränktes Haltverbot erlassen. Zu diesem Zweck werden auf dem Rathausparkplatz teile der Parkflächen mit einem eingeschränkten Haltverbot Zeichen 286-10, 286-20 inkl. den Zusatzzeichen mit der Aufschrift (Be- und Entladen DHL-Station frei) aufgestellt. Zusätzlich werden die vorhandenen Parkschilder (314, 314-10) und die dazugehörigen Zusatzschilder Parken 4 Std. (1040-32) und "Mit Sonderausweis frei" (1000-klein) verschoben.
Um den Nutzern der DHL-Station Parkgelegenheiten freizuhalten muss der öffentliche Parkplatz teilweise durch ein eingeschränktes Haltverbot so eingeschränkt werden, dass vor der DHL-Station ein Beliefern sowie das Entnehmen von Paketen gewährleistet werden kann.
Die gesetztliche Regeln reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die beschilderung des eingeschränkten Haltverbot soll die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses eingeschränkten Haltverbots immer noch zulässig ist, sich aber so das Be- und Entladen der DHL-Station gewährleisten lässt. Sie ist erforderlich da die gesetzliche Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zuhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden. Es stehen noch genügend weitere Parkplätze für die Öffentlichkeit auf dem Rathausparkplatz zur Verfügung.
Die Anordnung erfolgt im pflichgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse zur Nutzung der DHL-Station wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken für die Öffentlichkeit abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO-Nr. 67) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; absolutes Haltverbot - Hofener Str. Einmündung Neuchinger Weg Straßenbezeichnung: Hofener Straße Einmündung Neuchinger Weg
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich- Lage: Hofener Straße Einmündung Neuchinger Weg
- Genaue Lage: Haus-Nr.: von Hausnummer 9a bis Hausnummer 11a
- Straßenklasse: Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
283-20 - Absolutes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts 283-10 - Absolutes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts
Begründung
Auf der "Hofener Straße" zwischen Hs.-Nr. 9a und 11a wird ein absolutes Haltverbot erlassen. Zu diesem Zweck werden auf der Hofener Straße die Zeichen 283-10 und 283-20 aufgestellt. Es gab immer wieder Probleme mit parkenden Fahrzeugen an der "Hofener Str. 9a-11a". Diese parkenden Fahrzeuge erschwerten dem fließenden Verkehr (Ver- und Entsorungsfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lieferverkehr usw.) das Ein- und Ausfahren in den "Neuchinger Weg" und verursachten immer wieder gefährliche Situation im Straßenverkehr. Die gesetzlichen Regeln reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Beschilderung des absoluten Haltverbot soll die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses absoluten Haltverbots immer noch zulässig ist, sich aber so das Ein- und Ausfahren in den "Neuchinger Weg" gewährleisten lässt und gefährliche Verkehrssituation verringert werden. Sie ist erforderlich da die gesetzliche Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zuhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden. Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse zur Nutzung der "Hofener Straße" für den fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken für die Öffentlichkeit abgewogen. Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO-Nr. 68) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.
Gemeinde FinsingMax Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; absolutes Haltverbot - Kirchenstraße 7a-9 (Kurvenbereich) Straßenbezeichnung: Kirchenstraße
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich- Kirchenstraße
- Genaue Lage: Haus-Nr.: von Hausnummer 7a bis Hausnummer 9
- Straßenklasse: Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
283-20 - Absolutes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts
283-30 - Absolutes Haltverbot - Mitte - Aufstellung rechts
283-10 - Absolutes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechtsBegründung
Auf der "Kirchenstraße" zwischen Hs.-Nr. 7a und 9 wird ein absolutes Haltverbot erlassen. Zu diesem Zweck werden auf der "Kirchenstraße" die Zeichen 283-10, 283-20 und 283-30 aufgestellt.
Es gab immer wieder Probleme mit parkenden Fahrzeugen an der "Kirchenstraße 7a-9". Diese parkenden Fahrzeuge erschwerten dem fließenden Verkehr das sichere Befahren der Kirchenstraße und verursachten immer wieder gefährliche Situation im Straßenverkehr im Kurvenbereich der "Kirchenstraße 7a-9".
Die gesetzlichen Regeln reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Beschilderung des absoluten Haltverbot soll die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses absoluten Haltverbots immer noch zulässig ist, sich aber so das sichere Befahren der "Kirchenstraße" gewährleisten lässt und gefährliche Verkehrssituation verringert werden. Sie ist erforderlich da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zuhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse zur Nutzung der "Kirchenstraße" für den fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken für die Öffentlichkeit abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO-Nr. 69) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
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Kartierungsarbeiten und ökologische sowie bodenkundliche Bestandsaufnahme für den 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern–Ottenhofen
Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell befindet sich das Projekt im formellen Genehmigungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren.
Art und Umfang der Arbeiten
Um die anschließende Bauphase ideal vorzubereiten, muss TenneT weitere Kartierungsarbeiten sowie Bestandsaufnahmen der Ökologie und des Bodens durchführen.
Biotop- und Nutzungstypenkartierung
Im Zeitraum von April bis Juli 2026 finden Biotop- und Nutzungstypenkartierung in Gemeinden entlang der geplanten Trasse statt. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Gewinnung von Erkenntnissen zum Umweltschutz, insbesondere zu den Biotop- und Nutzungstypen und Pflanzenarten.
Diese Begehungen erfolgen abhängig von der Vegetationsentwicklung und den Witterungsbedingungen. Es ist erforderlich, dass die beauftragten Umweltplanerinnen und -planer Grundstücke zu Fuß betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren können.Bodenkundliche Bestandsaufnahme
Ab März 2026 und bis mindestens Ende 2026 findet darüber hinaus auf den Baufeldern und den Zufahrtswegen eine Bestandsaufnahme des Bodens statt. Ziel dieser Bestandsaufnahme ist die Erstellung eines Bodenschutzkonzepts im Vorfeld der Bauarbeiten.
Das eingesetzte Werkzeug ist der Pürckhauer Bohrstock. Dabei wir eine ca. 1 m lange Stahlstange von Hand mittels Kunststoffhammer in den Boden eingeschlagen und anschließend wieder herausgezogen. Anhand der entnommenen Bodenproben können das Bodenprofil, die Bodenart und die sogenannte Schichtmächtigkeit (Ober- und Unterboden) bestimmt werden. Pro Baufläche werden ca. 1 bis 3 Sondierungen durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Fotodokumentation des Ausgangszustandes der Flächen. Ergänzend zu Übersichts- und Detailfotos werden bei Bedarf auch Luftbilder mittels Drohne (unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen) aufgenommen.Ökologische Bestandsaufnahme
Ab März 2026 und bis mindestens Ende 2026 finden außerdem ökologische Bestandsaufnahme statt. Ziel ist es, den aktuellen Bestand und die Lebensräume geschützter Arten im Vorhabengebiet zu erfassen, deren Vorkommen zu bewerten und eine belastbare Grundlage für die naturschutzfachliche Beurteilung sowie für etwaige Vermeidungs‑, Minderungs‑ und Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.
Dafür werden Horstkartierungen und Höhlenbaumkartierungen mit dem Fernglas durchgeführt. In den Bereichen vorzeitiger Fällungen erfolgen darüber hinaus eine Untersuchung auf Fledermausvorkommen unter Einsatz eines Artenspürhundes. Ergänzend wird eine Kartierung der Futterpflanzen des Nachkerzenschwärmers vorgenommen. Zudem wird der Bestand des Eremiten in den Eichenbeständen bei entsprechendem Verdacht durch gezielte Untersuchungen einzelner Bäume mittels Baumkletterern überprüft.Beauftragte Unternehmen
Die Kartierungsarbeiten werden vom Umweltplanungsbüro FROELICH & SPORBECK, die bodenkundliche Bestandsaufnahme von der Bernhard Gruppe ZT GmbH und die ökologische Bestandsaufnahme von ilf Beratende Ingenieure GmbH, jeweils im Auftrag der TenneT TSO GmbH, durchgeführt. Außerdem werden TenneT-Mitarbeitende regelmäßig vor Ort dabei sein.
Alle vor Ort tätigen Personen werden sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen. Ihre Pkw sind zudem mit Hinweisschildern markiert.
Betroffene Flächen
Die von den geplanten Kartierungen betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte den Flurstückslisten. Diese können unter www.tennet.eu/oberbachern-ottenhofen eingesehen werden.
Zu beachten ist, dass nicht alle Flurstücke innerhalb des Untersuchungsraums zwingend betreten werden müssen. In vielen Fällen reicht eine Begutachtung der Fläche von befestigten Wegen aus.
Flurschäden können bei den Begehungen und Sondierung nicht entstehen. Es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:
- Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Telefon: 0921 50740-4213
E-Mail: catherin.krukenmeyer@tennet.eu
Rechtliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der detaillierten Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.§ 44 Abs. 1 EnWG kann im Anhang der Bekanntmachung gefunden werden.
Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter, den Mitarbeitenden der TenneT TSO GmbH, von FROELICH & SPORBECK, von der Bernhard Gruppe ZT GmbH und ilf sowie in deren Auftrag tätigen Firmen den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.
Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbHi. V.
Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern – Ottenhofen
Large Projects AC Germany Programm South-Westi. V.
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Public Affairs & Communications GermanyGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 44 Vorarbeiten(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
- Catherin Krukenmeyer
Verfügung und Bekanntmachung über die Widmung von öffentlichen Straßen
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1. Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Forellenweg
Flur-Nummer: 2741/1, 1936/3 und 1936/2 der Gemarkung Finsing
Anfangspunkt: Einmündung in den Kirchenweg (Fl.-Nr. 2753/4)
Endpunkt: An Grundstücksgrenze zu Fl.-Nr. 2040/2, Forellenweg 10
Länge: ca. 0,202 km
im Bereich der Gemeinde Finsing; Landkreis Erding
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Eigentümerweg gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast:
Eigentümer
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 20.10.2025
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: Beschluss des Gemeinderates vom 20.10.2025. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten und zwar Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Finsing, Rathausplatz 1, 85464 Neufinsing im Bauamt eingesehen werden.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Finsing, Rathausplatz 1, 85464 Neufinsing einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= Gemeinde Finsing) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Absolutes Haltverbot inkl. Feuerwehrzufahrt Straßenbezeichnung: Buchenweg Kiga "Zur Sonnwend"
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich
Buchenweg Kiga "Zur Sonnwend" Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 15 bis Hausnummer 15 öffentlicher Weg Kiga "Zur Sonnwend" Teil Grundstück Fl.-Nr. 636/4 wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 2445 - Feuerwehrzufahrt (6 Stück)
283-20 - Absolutes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts (2 Stück)
283-10 - Absolutes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts (2 Stück)
283-30 - Absolutes Haltverbot - Mitte - Aufstellung rechts (2 Stück)Begründung Hiermit wird ein beidseitiges absolutes Haltverbot inkl. der Zusatzbeschilderung "Feuerwehrzufahrt" entlang der Einfahrt zum Kindergarten "Zur Sonnwend" angeordnet. Zu diesem Zweck werden die Zeichen 283-10, 283-20, 283-30 und die Zusatzzeichen 2445 aufgestellt.
Durch die Erweiterung inkl. Umbaumaßnahme im Bestand ist es notwendig die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge freizuhalten. Insbesondere für die Rettungsmaßnahme durch eine Drehleiter. Die gesetztlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die eben genannte Beschilderung soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses absoluten Haltverbotes immer noch zulässig ist, sich aber so die uneingeschränkte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sichern lässt. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
In der Umgebung sind genügend Parkplätze vorhanden, um den Betrieb des Kindergartens sicherzustellen.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung im Brandfall wurde gegen das Intersse nach ungehindertem Parken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 Zur VAO Nr. 66) wird Bestandteil der Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Einrichtung einer Halteverbotszone - "Am Steinfeld" Straßenbezeichnung: Am Steinfeld
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1. Im Bereich
Am Steinfeld Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 6 bis Hausnummer 10 Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 290.1-40 - Beginn/Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (doppelseitig)
260 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
1026-36 - landwirtschaftlicher Verkehr frei
354 - Wasserschutzgebiet
314 – Parken (2 Stück)
314-10 – Parken (Anfang) (6 Stück)
314-20 – Parken (Ende) (6 Stück)
314-30 – Parken (Mitte) (3 Stück)
1010-58 – nur Personenkraftwagen (17 Stück)Begründung In der Straße "Am Steinfeld" wurden in den letzten Jahren einige neue Baumaßnahmen umgesetzt. (neue Fußballplätze inkl.
Zuschauertribüne, Friedhof Neufinsing und eine Naturkindergartengruppe) zudem sind dort die Stockschützenbahnen,
die Tennisplätze und der Recyclinghof bereits bestehend.
Um den vorhanden Parkraum zu ordnen, wird eine Halteverbotszone in der Straße "Am Steinfeld" erlassen
(siehe Lageplan rote Markierungen) . Hierfür wird das Zeichen 290.1-40 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) nach
dem Feldweg Fl.-Nr. 649 Gemarkung Finsing auf der rechten Fahrbahnseite aufgestellt (Der Privatparkplatz Sportgelände
und der Recyclinghof -> grüne Flächen im Lageplan, sind von der Haltverbotszone ausgenommen).Das Parken wird in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Hierzu werden die Zeichen 314, 314-10, 314-20, 314-30 (Parken)
inkl. den Zusatzzeichen 1010-58 (nur Personenkraftwagen) angeordnet. (s. beliegenden Verkehrszeichenplan).
Weiter werden die bereits vorhandenen Zeichen Nr. 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) und das Zusatzzeichen
Nr. 1026-36 (land. Verkehr frei) etwa 80 m Richtung Süden versetzt.
In der Verkehrsschau 2025 wurde das Gebiet besichtigt. Die gesetzlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit
und Ordnung für den Parkraum aufrecht zu erhalten.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da das Parken nur noch in den beschilderten Bereichen zulässig ist. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen
Regelungen nicht ausreichen um den vorhandenen Parkraum zu ordnen. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte
der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden. Die Platzierung der Stellplätze wurde so gewählt, dass keine Engstellen
in Einmündungen und Kurven entstehen.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit
und Ordnung um die vorhandenen Parkräume zu ordnen, wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken abgewogen.Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 63) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung und der zugehöroge Verkehrszeichenplan.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen: Neueinrichtung einer Bushaltestelle; Straßenbezeichnung: Am Isarkanal Einmündung Feldlerchenstraße
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1. Im Bereich
Am Isarkanal Einmündung Feldlerchenstraße Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 224-41 – Schulbushaltestelle - doppelseitig Begründung Hiermit wird eine zusätzliche Schulbushaltestelle in der "Feldlerchenstraße" Abzweig "Am Isarkanal"
durch das Zeichen (VZ-Nr. 224-41) angeordnet.
Ab September 2025 steigt die Anzahl der Schulkinder im Bereich des Gewerbegebietes Neufinsing.
Um die Querung der Staatsstraße St2082 (Erdinger Straße) zu vermeiden, wird eine zusätzliche Haltestelle eingerichtet.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit für die Schulkinder zu gewährleisten.
Sie ist geeignet, da die Querung der Erdinger Straße (St2082) durch eine Umlenkung des Schulbuses somit vermieden werden kann.
Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen in der Straße "Am Isarkanal" nicht ausreichen, um die Sicherheit für Schulkinder
sicherzustellen.
Sie ist angemessen, da die Eingriffe in den fließenden Verkehr so gering wie möglich gehalten werden.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll durch die genannte Beschilderung in dieser Anordnung wieder hergestellt werden.Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung
für die Schulkinder wurde mit den Interessen des fließenden Verkehrs in der Straße "Am Isarkanal" und in der "Feldlerchenstraße"
abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 65) wird Bestandteil dieser Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen - Straßenbezeichnung: Finsinger Straße
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im BereichFinsinger Straße Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 6 bis Hausnummer 36 Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 286-10 - Eingeschränktes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts
286-20 - Eingeschränktes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts
286-30 - Eingeschränktes Haltverbot - Mitte - Aufstellung rechts (5 Stück)Begründung Entlang der Finsinger Straße Hs.-Nrn. 6-36 wird einseitig auf der Gehwegseite ein eingeschränktes Haltverbot erlassen.
Zu diesem Zweck werden entlang des eben genannten Bereiches der Finsinger Straße die Zeichen 286-10,
286-20 und 286-30 aufgestellt.
Es bilden sich viele Engstellen für den fließenden Verkehr (Landwirte, Linienverkehr, Rettungsfahrzeuge, usw.)
Weiter kam es durch die parkenden Fahrzeuge zu gefährlichen Verkehrssituationen.
Die gesetzlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
Die Beschilderung des eingeschränkten Haltverbots soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses Haltverbots immer noch zulässig ist, sich aber so die Engstellen oder gefährliche
Situationen für den fließenden Verkehr vermeiden lassen. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen,
um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen,
da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
Private Grundstückszufahrten können gut verlassen werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und
Ordnung im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken und ungehinderter Ausfahrt
aus privaten Grundstücken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 64) wird Bestandteil der Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
-
Aufstellen von Verkehrszeichen Straßenbezeichnung: Am Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im BereichAm Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 311-40 - Ortstafel doppelseitig (zwei gelbgrundige Felder) Begründung In der Straße "Am Steinfeld" nach der Einmündung zum Feldweg Fl.-Nr. 649 wird hiermit eine zusätzliche Ortstafel angeordnet.
Durch die Errichtung zweier neuer Fußballplätze, den Bau einer Aussegnungshalle inkl. des Friedhofes und des mittlerweile angesiedelten
Naturkindergarten hat sich die Verkehrssituation bzw. die Bebauung in der Straße "Am Steinfeld" deutlich verändert.
Die Situation in der Straße "Am Steinfeld" wurde in der Verkehrsschau 2023 durch die beteiligten Behörden neu bewertet.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da die mittlerweile vorhandene Bebauung und das damit verbundene erhöhte Aufkommen von Fahrzeugen
sowie Radfahrern und Fußgängern vor allem aber Kindern und ältere Menschen sich grundlegend geändert hat.
Die Anordnung ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen in der Straße "Am Steinfeld" nicht ausreichen, um die Sicherheit
und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in den fließenden Verkehr und somit in die Rechte der Bürger
so gering wie möglich gehalten werden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll so durch die genannte Beschilderung
in dieser Anordnung wieder hergestellt werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing.
Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung für Radfahrer und Fußgänger - darunter vor allem Kinder und
ältere Mitmenschen - wurde mit dem ungehinderten Fließen des Verkehrs auf der Straße "Am Steinfeld" abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 61) wird Bestandteil dieser Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.
Gemeinde FinsingMax Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.