Verfügung und Bekanntmachung über die Widmung von öffentlichen Straßen
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1. Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Forellenweg
Flur-Nummer: 2741/1, 1936/3 und 1936/2 der Gemarkung Finsing
Anfangspunkt: Einmündung in den Kirchenweg (Fl.-Nr. 2753/4)
Endpunkt: An Grundstücksgrenze zu Fl.-Nr. 2040/2, Forellenweg 10
Länge: ca. 0,202 km
im Bereich der Gemeinde Finsing; Landkreis Erding
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Eigentümerweg gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast:
Eigentümer
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 20.10.2025
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: Beschluss des Gemeinderates vom 20.10.2025. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten und zwar Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Finsing, Rathausplatz 1, 85464 Neufinsing im Bauamt eingesehen werden.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Finsing, Rathausplatz 1, 85464 Neufinsing einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= Gemeinde Finsing) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
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Ankündigung von bodenkundlichen und geotechnischen Vorarbeiten 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen
Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell befindet sich das Projekt im formellen Genehmigungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren.
Um die lokalen Gegebenheiten des Bodens zu sondieren und damit Mastfundamente, Provisorien und Schutzgerüste planen zu können, werden notwendige Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Sie liefern wichtige Erkenntnisse für das Planfeststellungsverfahren. Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Vorarbeiten findet sich in § 44 Abs. 2 EnWG.Baugrunduntersuchungen
Bei den Bodensondierungen und Probebohrungen werden bodenphysikalische Eigenschaften der potenziellen Leitungsverläufe und temporärer Nutzung erkundet, um notwendige Berechnungskennwerte für die Planung zu erhalten. In diesem Zusammenhang erfolgt auch das Befahren von Straßen und Wegen, um die Untersuchungspunkte entlang der geplanten Leitung zu erreichen. Die exakten Bohransatzpunkte werden entsprechend den Bedingungen vor Ort (Bewuchs, Bodenverhältnisse, vorhandene unterirdische Leitungen etc.) festgelegt. Die Zuwegungen über Vegetationsflächen erfolgen grundsätzlich über die jeweils kürzeste Distanz. Sie wurden im Vorfeld ausgewählt auf Basis der äußeren Gegebenheiten, können vor Ort aber auch individuell abgestimmt werden. Die verwendeten Fahrzeuge und Maschinen sind so ausgestattet, dass die Auswirkungen der Maßnahmen möglichst geringgehalten werden.Bei den Baugrunduntersuchungen entnehmen die Fachleute Bodenproben und stellen fest, wie der Boden beschaffen ist. Zu den untersuchten Parametern zählen allgemeine bodenmechanische Eigenschaften, die Wasserdurchlässigkeit des Bodens, die Schadstofffreiheit sowie Bodenkennwerte als Grundlage für die weitere Planung.
Ort und Zeit der geplanten Maßnahmen
Die Untersuchungskampagne mit den geplanten Kleinrammbohrungen (KRB) und schweren Rammsondierungen (DPH) beginnt am 24. November 2025 und endet voraussichtlich am 27. Februar 2026. In den Feiertagswochen vom 22. Dezember 2025 bis zum 2. Januar 2026 finden keine Bohrungen statt.Die von den geplanten Bohrungen beziehungsweise der Zuwegung betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte der Flurstücksliste und den Bohrpunktkarten (Übersichts- und Lagepläne). Die geplante Sondierungsmaßnahmen sind für den jeweiligen Bohrpunkt auf den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese liegen öffentlich in den Rathäusern aus und können auf der Website der Gemeinde oder unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden.
Der genaue zeitliche Ablauf der Bohrkampagne hängt auch von äußeren Umständen ab, beispielsweise von örtlichen Gegebenheiten, den Wetterverhältnissen und dem Sondierungsfortschritt. Deshalb sind zeitliche Verschiebungen innerhalb des genannten Zeitraumes möglich. Die beauftragte Bohrfirma wird zur detaillierteren Abstimmung wenige Wochen vor Bohrstart auf die Nutzungsberechtigten zukommen.
Bohrfirma
Die TenneT TSO GmbH hat das Ingenieurbüro Buchholz + Partner GmbH damit beauftragt, die erforderlichen Voruntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Bohrungen sowie der labortechnischen Untersuchungen und die Analysen werden in einem geotechnischen Bericht zusammengefasst.Art und Umfang der Untersuchungen
Um die notwendigen Informationen zur Bodenbeschaffenheit zu erhalten, werden verschiedene Maßnahmen auf den angekündigten Flurstücken durchgeführt:- Begehung und Befahrung des Grundstücks
- Nutzung als vorübergehende Arbeitsfläche für
- Vermessungs- und Absteckarbeiten
- bei Verdacht: Kampfmittelsondierung
- ggf. Ökologische (Bau-)Begleitung der Maßnahmen
- Sondierungs- und Bohrmaßnahmen
- ggf. Nutzung als vorübergehende Abstellfläche für die Dauer der Arbeiten, um beispielsweise erforderliche Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien an- und abzutransportieren.
Bei der Kleinrammbohrung (KRB) und der schweren Rammsondierung (DPH) beträgt die Bohrtiefe je nach Bodenbeschaffenheit ca. acht Meter. Diese Arbeiten erfolgen mit einem Kleinrammbohrgerät (MRZB - kleines Kettengerät, Gesamtgewicht ca. 1.200 kg, Länge ca. 2,20 m, Breite ca. 0,80 m, Höhe ca. 1,60 m im Fahrbetrieb beziehungsweise circa 2,40 m im Bohr- und Sondierbetrieb).
Die Bohrungen ermöglichen zum Beispiel die Entnahme von Bodenproben und die Aufnahme der Bodenhorizonte. DPH ist eine Methode zur Ermittlung der Lagerungsdichte der Bodenschichten.
Die einzelnen Sondierungs- und Bohrmaßnahmen dauern je nach Art des Untersuchungsprogramms und Beschaffenheit des Untergrunds einen halben Tag bis maximal drei Tage.
Für alle Maßnahmen gilt: Die zum Einsatz kommenden Bohrgeräte sind auf einem Raupenfahrzeug mit Verbrennungsmotor installiert und mit Gummikettenfahrwerk und Bohrgestänge ausgestattet. Die Bohrgeräte werden auf möglichst befestigten Wegen zum Einsatzort gefahren. Die Begleitfahrzeuge verbleiben während der Erkundungsarbeiten am Feld- oder Wegesrand. Abseits der Wege erfolgt die Zuwegung zu den einzelnen Bohrpunkten über die kürzeste Distanz. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher ordnungsmäßig verfüllt und der Ausgangszustand des Bohrpunktes so weit wie möglich wiederhergestellt.
Bohrarbeiten in sensiblen Räumen
Werden Bohrarbeiten in besonders sensiblen Bereichen (zum Beispiel in Wasserschutzgebieten) durchgeführt, werden folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt:- Vor dem Aufstellen des Bohrgerätes werden Folien ausgelegt, die eventuell austretende Stoffe auffangen.
- Die Hydraulik des Bohrgerätes wird mit biologisch schnell abbaubaren Ölen betrieben.
Im Zuge der für die geotechnischen Untersuchung erforderlichen Vorbereitungen (Planung und Vermessung) sind Mitarbeitende mit dem Pkw, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs und werden gegebenenfalls zeitlich begrenzt Markierungen setzen. Dadurch entstehen keine Schäden an Fluren und Wegen.
Nutzung von Grundstücken und Entschädigung bei möglichen Flurschäden
Für die Arbeiten müssen private Grundstücke sowie landwirtschaftliche Wege betreten und befahren werden. Im Falle von behördlichen Auflagen werden Baggermatten eingesetzt sowie ökologische und archäologische Baubegleitungen, archäologische Untersuchungen oder ähnliches durchgeführt. Bei Kampfmittelverdacht erfolgt vor der Durchführung der Untersuchung eine Freimessung durch einen Feuerwerker nach § 20 SprengG.Sollten trotz aller Vorsicht dennoch Flurschäden entstehen, werden diese entschädigt. Eine Dokumentation des Ausgangs- und des Endzustands der genutzten Flächen wird für jeden Bohrpunkt und für Zuwegungen auf unbefestigten Wegen durchgeführt und ist immer die Grundlage, um mögliche Schäden objektiv zubeurteilen und zu entschädigen. Entstehen durch eine Maßnahme einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat TenneT eine angemessene Entschädigung zu leisten. Mitarbeitende des von TenneT beauftragten Ingenieurbüros Buchholz + Partner GmbH gehen nach Abschluss der Bohrarbeiten aktiv auf die Betroffenen zu und suchen dann gemeinsam nach einvernehmlichen Lösungen.
Gesetzliche Grundlage
Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Darüber hinaus informiert die TenneT TSO GmbH beziehungsweise die beauftragte Baufirma alle betroffenen Eigentümer persönlich über die anstehenden Maßnahmen. Die betroffenen Grundstücke und die Zuwegungen sind in der beigefügten Flurstückliste beziehungsweise in den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter www.tennet.eu/oba-ott.Ansprechpartnerin
Bei Fragen zum Projekt oder zu den geplanten Maßnahmen können Sie sich telefonisch und per Mail an unsere Ansprechpartnerin wenden.Kontakt
Catherin Krukenmeyer, Telefonnummer: 0921-50740- 4213, E-Mail: Catherin.Krukenmeyer@tennet.euWir bedanken uns herzlichst für Ihr Verständnis und Ihre vertrauensvolle Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbHi. V.
Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern – Ottenhofen
Large Projects AC Germany | Programm South-Westi. V.
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Public Affairs & Communications Germany | Mid-South -
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Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Abschlussberichts
Der Abschlussbericht über die Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Finsing wird in der Zeit vom 17.10.2025 bis 21.11.2025 im Rathaus in Neufinsing, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden, und zwar Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
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Ankündigung von bodenkundlichen und geotechnischen Vorarbeiten 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen
Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell befindet sich das Projekt im formellen Genehmigungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren.
Um die lokalen Gegebenheiten des Bodens zu sondieren und damit Mastfundamente, Provisorien und Schutzgerüste planen zu können, werden notwendige Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Sie liefern wichtige Erkenntnisse für das Planfeststellungsverfahren. Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Vorarbeiten findet sich in § 44 Abs. 2 EnWG.Baugrunduntersuchungen
Bei den Bodensondierungen und Probebohrungen werden bodenphysikalische Eigenschaften der potenziellen Leitungsverläufe und temporärer Nutzung erkundet, um notwendige Berechnungskennwerte für die Planung zu erhalten. In diesem Zusammenhang erfolgt auch das Befahren von Straßen und Wegen, um die Untersuchungspunkte entlang der geplanten Leitung zu erreichen. Die exakten Bohransatzpunkte werden entsprechend den Bedingungen vor Ort (Bewuchs, Bodenverhältnisse, vorhandene unterirdische Leitungen etc.) festgelegt. Die Zuwegungen über Vegetationsflächen erfolgen grundsätzlich über die jeweils kürzeste Distanz. Sie wurden im Vorfeld ausgewählt auf Basis der äußeren Gegebenheiten, können vor Ort aber auch individuell abgestimmt werden. Die verwendeten Fahrzeuge und Maschinen sind so ausgestattet, dass die Auswirkungen der Maßnahmen möglichst geringgehalten werden.Bei den Baugrunduntersuchungen entnehmen die Fachleute Bodenproben und stellen fest, wie der Boden beschaffen ist. Zu den untersuchten Parametern zählen allgemeine bodenmechanische Eigenschaften, die Wasserdurchlässigkeit des Bodens, die Schadstofffreiheit sowie Bodenkennwerte als Grundlage für die weitere Planung.
Ort und Zeit der geplanten Maßnahmen
Die Untersuchungskampagne mit den geplanten Kernbohrungen (Tiefbohrungen, TB), Kleinrammbohrungen (KRB) und schweren Rammsondierungen (DPH) beginnt am 3. November 2025 und endet voraussichtlich am 6. Februar 2026. In den Feiertagswochen vom 22. Dezember 2025 bis zum 2. Januar 2026 finden keine Bohrungen statt.
Die von den geplanten Bohrungen beziehungsweise der Zuwegung betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte der Flurstücksliste und den Bohrpunktkarten (Übersichts- und Lagepläne). Die geplante Sondierungsmaßnahmen sind für den jeweiligen Bohrpunkt auf den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese liegen öffentlich in den Rathäusern aus und können auf der Website der Gemeinde oder unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden.
Der genaue zeitliche Ablauf der Bohrkampagne hängt auch von äußeren Umständen ab, beispielsweise von örtlichen Gegebenheiten, den Wetterverhältnissen und dem Sondierungsfortschritt. Deshalb sind zeitliche Verschiebungen innerhalb des genannten Zeitraumes möglich. Die beauftragte Bohrfirma wird zur detaillierteren Abstimmung wenige Wochen vor Bohrstart auf die Nutzungsberechtigten zukommen.Bohrfirma
Die TenneT TSO GmbH hat das Ingenieurbüro Buchholz + Partner GmbH damit beauftragt, die erforderlichen Voruntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Bohrungen sowie der labortechnischen Untersuchungen und die Analysen werden in einem geotechnischen Bericht zusammengefasst.Art und Umfang der Untersuchungen
Um die notwendigen Informationen zur Bodenbeschaffenheit zu erhalten, werden verschiedene Maßnahmen auf den angekündigten Flurstücken durchgeführt:- Begehung und Befahrung des Grundstücks
- Nutzung als vorübergehende Arbeitsfläche für o Vermessungs- und Absteckarbeiten
- bei Verdacht: Kampfmittelsondierung
- ggf. Ökologische (Bau-)Begleitung der Maßnahmen
- Sondierungs- und Bohrmaßnahmen
- ggf. Nutzung als vorübergehende Abstellfläche für die Dauer der Arbeiten, um beispielsweise erforderliche Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien an- und abzutransportieren.
Bei der Kleinrammbohrung (KRB) und der schweren Rammsondierung (DPH) beträgt die Bohrtiefe je nach Bodenbeschaffenheit ca. acht Meter. Diese Arbeiten erfolgen mit einem Kleinrammbohrgerät (MRZB - kleines Kettengerät, Gesamtgewicht ca. 1.200 kg, Länge ca. 2,20 m, Breite ca. 0,80 m, Höhe ca. 1,60 m im Fahrbetrieb beziehungsweise circa 2,40 m im Bohr- und Sondierbetrieb).
Die tiefere Kernbohrung (TB) (ca. 20 Meter Tiefe) werden mit einem Drehbohrgerät ausgeführt (Raupenfahrwerk, Gesamtgewicht ca. 5.900 kg, Länge ca. 5,1 m, Breite ca. 1,5 m, Höhe ca. 2,4 m im Fahrbetrieb bzw. ca. 5 m im Bohrbetrieb).
Die Bohrungen ermöglichen zum Beispiel die Entnahme von Bodenproben und die Aufnahme der Bodenhorizonte. DPH ist eine Methode zur Ermittlung der Lagerungsdichte der Bodenschichten.
Die einzelnen Sondierungs- und Bohrmaßnahmen dauern je nach Art des Untersuchungsprogramms und Beschaffenheit des Untergrunds einen halben Tag bis maximal drei Tage.
Für alle Maßnahmen gilt: Die zum Einsatz kommenden Bohrgeräte sind auf einem Raupenfahrzeug mit
Verbrennungsmotor installiert und mit Gummikettenfahrwerk und Bohrgestänge ausgestattet. Die Bohrgeräte werden auf möglichst befestigten Wegen zum Einsatzort gefahren. Die Begleitfahrzeuge verbleiben während der Erkundungsarbeiten am Feld- oder Wegesrand. Abseits der Wege erfolgt die Zuwegung zu den einzelnen Bohrpunkten über die kürzeste Distanz. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher ordnungsmäßig verfüllt und der Ausgangszustand des Bohrpunktes so weit wie möglich wiederhergestellt.
Bohrarbeiten in sensiblen Räumen
Werden Bohrarbeiten in besonders sensiblen Bereichen (zum Beispiel in Wasserschutzgebieten) durchgeführt, werden folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt:- Vor dem Aufstellen des Bohrgerätes werden Folien ausgelegt, die eventuell austretende Stoffe auffangen.
- Die Hydraulik des Bohrgerätes wird mit biologisch schnell abbaubaren Ölen betrieben.
Im Zuge der für die geotechnischen Untersuchung erforderlichen Vorbereitungen (Planung und Vermessung) sind Mitarbeitende mit dem Pkw, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs und werden gegebenenfalls zeitlich begrenzt Markierungen setzen. Dadurch entstehen keine Schäden an Fluren und Wegen.
Nutzung von Grundstücken und Entschädigung bei möglichen Flurschäden
Für die Arbeiten müssen private Grundstücke sowie landwirtschaftliche Wege betreten und befahren werden. Im Falle von behördlichen Auflagen werden Baggermatten eingesetzt sowie ökologische und archäologische Baubegleitungen, archäologische Untersuchungen oder ähnliches durchgeführt. BeiKampfmittelverdacht erfolgt vor der Durchführung der Untersuchung eine Freimessung durch einen Feuerwerker nach § 20 SprengG.
Sollten trotz aller Vorsicht dennoch Flurschäden entstehen, werden diese entschädigt. Eine Dokumentation des Ausgangs- und des Endzustands der genutzten Flächen wird für jeden Bohrpunkt und für Zuwegungen auf unbefestigten Wegen durchgeführt und ist immer die Grundlage, um mögliche Schäden objektiv zu beurteilen und zu entschädigen. Entstehen durch eine Maßnahme einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat TenneT eine angemessene Entschädigung zu leisten. Mitarbeitende des von TenneT beauftragten Ingenieurbüros Buchholz + Partner GmbH gehen nach Abschluss der Bohrarbeiten aktiv auf die Betroffenen zu und suchen dann gemeinsam nach einvernehmlichen Lösungen.
Gesetzliche Grundlage
Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Darüber hinaus informiert die TenneT TSO GmbH beziehungsweise die beauftragte Baufirma alle betroffenen Eigentümer persönlich über die anstehenden Maßnahmen. Die betroffenen Grundstücke und die Zuwegungen sind in der beigefügten Flurstückliste beziehungsweise in den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter www.tennet.eu/oba-ott.Ansprechpartnerin
Bei Fragen zum Projekt oder zu den geplanten Maßnahmen können Sie sich telefonisch und per Mail an unsere Ansprechpartnerin wenden.Kontakt
Catherin Krukenmeyer, Telefonnummer: 0921-50740- 4213, E-Mail: Catherin.Krukenmeyer@tennet.euWir bedanken uns herzlichst für Ihr Verständnis und Ihre vertrauensvolle Mitarbeit
Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbHi. V.
Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern – Ottenhofen
Large Projects AC Germany | Programm South-Westi. V.
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Public Affairs & Communications Germany | Mid-South -
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Absolutes Haltverbot inkl. Feuerwehrzufahrt Straßenbezeichnung: Buchenweg Kiga "Zur Sonnwend"
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich
Buchenweg Kiga "Zur Sonnwend" Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 15 bis Hausnummer 15 öffentlicher Weg Kiga "Zur Sonnwend" Teil Grundstück Fl.-Nr. 636/4 wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 2445 - Feuerwehrzufahrt (6 Stück)
283-20 - Absolutes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts (2 Stück)
283-10 - Absolutes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts (2 Stück)
283-30 - Absolutes Haltverbot - Mitte - Aufstellung rechts (2 Stück)Begründung Hiermit wird ein beidseitiges absolutes Haltverbot inkl. der Zusatzbeschilderung "Feuerwehrzufahrt" entlang der Einfahrt zum Kindergarten "Zur Sonnwend" angeordnet. Zu diesem Zweck werden die Zeichen 283-10, 283-20, 283-30 und die Zusatzzeichen 2445 aufgestellt.
Durch die Erweiterung inkl. Umbaumaßnahme im Bestand ist es notwendig die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge freizuhalten. Insbesondere für die Rettungsmaßnahme durch eine Drehleiter. Die gesetztlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die eben genannte Beschilderung soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses absoluten Haltverbotes immer noch zulässig ist, sich aber so die uneingeschränkte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sichern lässt. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
In der Umgebung sind genügend Parkplätze vorhanden, um den Betrieb des Kindergartens sicherzustellen.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung im Brandfall wurde gegen das Intersse nach ungehindertem Parken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 Zur VAO Nr. 66) wird Bestandteil der Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
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Ankündigung von bodenkundlichen und geotechnischen Vorarbeiten 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen
Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell bereitet TenneT das formale Genehmigungsverfahren vor, das Planfeststellungsverfahren.
Um die lokalen Gegebenheiten des Bodens zu sondieren und damit Mastfundamente, Provisorien und Schutzgerüste planen zu können, werden notwendige Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Sie liefern wichtige Erkenntnisse für das Planfeststellungsverfahren. Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Vorarbeiten findet sich in § 44 Abs. 2 EnWG.Hinweis: Nur an den Standorten der dauerhaften Neubaumaste werden später Fundamente benötigt. Temporäre Maste für Provisorien benötigen keine Fundamente und werden lediglich auf die Erdoberfläche gestellt und verankert. Nichtsdestotrotz müssen wie bei den Schutzgerüsten die Bodenverhältnisse analysiert werden, um die Standfestigkeit zu garantieren.
Baugrunduntersuchungen
Bei den Bodensondierungen und Probebohrungen werden bodenphysikalische Eigenschaften der potenziellen Leitungsverläufe und temporärer Nutzung erkundet, um notwendige Berechnungskennwerte für die Planung zu erhalten. In diesem Zusammenhang erfolgt auch das Befahren von Straßen und Wegen, um die Untersuchungspunkte entlang der geplanten Leitung zu erreichen. Die exakten Bohransatzpunkte werden entsprechend den Bedingungen vor Ort (Bewuchs, Bodenverhältnisse, vorhandene unterirdische Leitungen etc.) festgelegt. Die Zuwegungen über Vegetationsflächen erfolgen grundsätzlich über die jeweils kürzeste Distanz. Sie wurden im Vorfeld ausgewählt auf Basis der äußeren Gegebenheiten, können vor Ort aber auch individuell abgestimmt werden. Die verwendeten Fahrzeuge und Maschinen sind so ausgestattet, dass die Auswirkungen der Maßnahmen möglichst geringgehalten werden.Bei den Baugrunduntersuchungen entnehmen die Fachleute Bodenproben und stellen fest, wie der Boden beschaffen ist. Zu den untersuchten Parametern zählen allgemeine bodenmechanische Eigenschaften, die Wasserdurchlässigkeit des Bodens, die Schadstofffreiheit sowie Bodenkennwerte als Grundlage für die weitere Planung.
Ort und Zeit der geplanten Maßnahmen
Die Untersuchungskampagne umfasst Bohrpunkte an Provisorien- und Schutzgerüst-Standorten für den Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen, an denen bislang nicht gebohrt werden konnte, beziehungsweise an denen weitere Untersuchungen erforderlich sind.Die Untersuchungskampagne mit den geplanten Kleinrammbohrungen (KRB) und schweren Rammsondierungen (DPH) beginnt am 8. September 2025 und endet voraussichtlich am 28. November 2025.
Die von den geplanten Bohrungen beziehungsweise der Zuwegung betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte der Flurstücksliste und den Bohrpunktkarten (Übersichts- und Lagepläne). Die geplante Sondierungsmaßnahmen sind für den jeweiligen Bohrpunkt auf den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese liegen öffentlich in den Rathäusern aus und können auf der Website der Gemeinde oder unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden.Der genaue zeitliche Ablauf der Bohrkampagne hängt auch von äußeren Umständen ab, beispielsweise von örtlichen Gegebenheiten, den Wetterverhältnissen und dem Sondierungsfortschritt. Deshalb sind zeitliche Verschiebungen innerhalb des genannten Zeitraumes möglich. Die beauftragte Bohrfirma wird zur detaillierteren Abstimmung wenige Wochen vor Bohrstart auf die Nutzungsberechtigten zukommen.
Bohrfirma
Die TenneT TSO GmbH hat das Ingenieurbüro Buchholz + Partner GmbH damit beauftragt, die erforderlichen Voruntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Bohrungen sowie der labortechnischen Untersuchungen und die Analysen werden in einem geotechnischen Bericht zusammengefasst.Art und Umfang der Untersuchungen
Um die notwendigen Informationen zur Bodenbeschaffenheit zu erhalten, werden verschiedene Maßnahmen auf den angekündigten Flurstücken durchgeführt:- Begehung und Befahrung des Grundstücks
- Nutzung als vorübergehende Arbeitsfläche für
- Vermessungs- und Absteckarbeiten
- bei Verdacht: Kampfmittelsondierung
- ggf. Ökologische (Bau-)Begleitung der Maßnahmen
- Sondierungs- und Bohrmaßnahmen
- ggf. Nutzung als vorübergehende Abstellfläche für die Dauer der Arbeiten, um beispielsweise erforderliche Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien an- und abzutransportieren.
Bei der Kleinrammbohrung (KRB) und der schweren Rammsondierung (DPH) beträgt die Bohrtiefe je nach Bodenbeschaffenheit ca. vier bis maximal sechs Meter. Sowohl die KRB als auch die DPH erfolgen mit demselben Gerät. Zum Beispiel mit einem gummikettenbetriebenen Mini-Ramm-Zieh-Bohrgerät (MRZB, Gesamtgewicht ca. 1.200 kg, Länge ca. 2,20 m, Breite ca. 0,80 m, Höhe ca. 1,60 m im Fahrbetrieb beziehungsweise circa 2,40 m im Bohr- und Sondierbetrieb) oder einem allradbetriebenen Unimog (Gesamtgewicht ca. 7.500 kg, Länge ca. 5,7 m, Breite ca. 2,35 m, Höhe ca. 2,60 m im Fahrbetrieb bzw. ca. 4 m im Sondierbetrieb).
Die Bohrungen ermöglichen zum Beispiel die Entnahme von Bodenproben und die Aufnahme der Bodenhorizonte. DPH ist eine Methode zur Ermittlung der Lagerungsdichte der Bodenschichten.
Die einzelnen Sondierungs- und Bohrmaßnahmen dauern je nach Art des Untersuchungsprogramms und Beschaffenheit des Untergrunds ca. einen halben Tag bis maximal drei Tage.
Für die Kleinrammbohrungen und schweren Rammsondierungen gilt: Die zum Einsatz kommenden Bohrgeräte sind entweder auf einem Unimog oder auf einem Raupenfahrzeug mit Verbrennungsmotor installiert. Die Bohrgeräte werden auf möglichst befestigten Wegen zum Einsatzort gefahren. Die Begleitfahrzeuge verbleiben während der Erkundungsarbeiten am Feld- oder Wegesrand. Abseits der Wege erfolgt die Zuwegung zu den einzelnen Bohrpunkten über die kürzeste Distanz. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher ordnungsmäßig verfüllt und der Ausgangszustand des Bohrpunktes so weit wie möglich wiederhergestellt.
Bohrarbeiten in sensiblen Räumen
Werden Bohrarbeiten in besonders sensiblen Bereichen (zum Beispiel in Wasserschutzgebieten) durchgeführt, werden folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt:- Vor dem Aufstellen des Bohrgerätes werden Folien ausgelegt, die eventuell austretende Stoffe auffangen.
- Die Hydraulik des Bohrgerätes wird mit biologisch schnell abbaubaren Ölen betrieben.
Im Zuge der für die geotechnischen Untersuchung erforderlichen Vorbereitungen (Planung und Vermessung) sind Mitarbeitende mit dem Pkw, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs und werden gegebenenfalls zeitlich begrenzt Markierungen setzen. Dadurch entstehen keine Schäden an Fluren und Wegen.
Nutzung von Grundstücken und Entschädigung bei möglichen Flurschäden
Für die Arbeiten müssen private Grundstücke sowie landwirtschaftliche Wege betreten und befahren werden. Im Falle von behördlichen Auflagen werden Baggermatten eingesetzt sowie ökologische und archäologische Baubegleitungen, archäologische Untersuchungen oder ähnliches durchgeführt. Bei Kampfmittelverdacht erfolgt vor der Durchführung der Untersuchung eine Freimessung durch einen Feuerwerker nach § 20 SprengG.Sollten trotz aller Vorsicht dennoch Flurschäden entstehen, werden diese entschädigt. Eine Dokumentation des Ausgangs- und des Endzustands der genutzten Flächen wird für jeden Bohrpunkt und für Zuwegungen auf unbefestigten Wegen durchgeführt und ist immer die Grundlage, um mögliche Schäden objektiv zu beurteilen und zu entschädigen. Entstehen durch eine Maßnahme einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat TenneT eine angemessene Entschädigung zu leisten. Mitarbeitende des von TenneT beauftragten Ingenieurbüros Buchholz + Partner GmbH gehen nach Abschluss der Bohrarbeiten aktiv auf die Betroffenen zu und suchen dann gemeinsam nach einvernehmlichen Lösungen.
Gesetzliche Grundlage
Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Darüber hinaus informiert die TenneT TSO GmbH beziehungsweise die beauftragte Baufirma alle betroffenen Eigentümer persönlich über die anstehenden Maßnahmen. Die betroffenen Grundstücke und die Zuwegungen sind in der beigefügten Flurstückliste beziehungsweise in den Bohrpunktkarten dargestellt. Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter www.tennet.eu/oba-ott.Ansprechpartnerin
Bei Fragen zum Projekt oder zu den geplanten Maßnahmen können Sie sich telefonisch und per Mail an unsere Ansprechpartnerin wenden.Kontakt
Catherin Krukenmeyer, Telefonnummer: 0921-50740- 4213, E-Mail: Catherin.Krukenmeyer@tennet.euWir bedanken uns herzlichst für Ihr Verständnis und Ihre vertrauensvolle Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbHi. V.
Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern – Ottenhofen
Large Projects AC Germany | Programm South-Westi. V.
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
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Aufstellen von Verkehrszeichen; Einrichtung einer Halteverbotszone - "Am Steinfeld" Straßenbezeichnung: Am Steinfeld
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1. Im Bereich
Am Steinfeld Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 6 bis Hausnummer 10 Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 290.1-40 - Beginn/Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (doppelseitig)
260 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
1026-36 - landwirtschaftlicher Verkehr frei
354 - Wasserschutzgebiet
314 – Parken (2 Stück)
314-10 – Parken (Anfang) (6 Stück)
314-20 – Parken (Ende) (6 Stück)
314-30 – Parken (Mitte) (3 Stück)
1010-58 – nur Personenkraftwagen (17 Stück)Begründung In der Straße "Am Steinfeld" wurden in den letzten Jahren einige neue Baumaßnahmen umgesetzt. (neue Fußballplätze inkl.
Zuschauertribüne, Friedhof Neufinsing und eine Naturkindergartengruppe) zudem sind dort die Stockschützenbahnen,
die Tennisplätze und der Recyclinghof bereits bestehend.
Um den vorhanden Parkraum zu ordnen, wird eine Halteverbotszone in der Straße "Am Steinfeld" erlassen
(siehe Lageplan rote Markierungen) . Hierfür wird das Zeichen 290.1-40 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) nach
dem Feldweg Fl.-Nr. 649 Gemarkung Finsing auf der rechten Fahrbahnseite aufgestellt (Der Privatparkplatz Sportgelände
und der Recyclinghof -> grüne Flächen im Lageplan, sind von der Haltverbotszone ausgenommen).Das Parken wird in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Hierzu werden die Zeichen 314, 314-10, 314-20, 314-30 (Parken)
inkl. den Zusatzzeichen 1010-58 (nur Personenkraftwagen) angeordnet. (s. beliegenden Verkehrszeichenplan).
Weiter werden die bereits vorhandenen Zeichen Nr. 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) und das Zusatzzeichen
Nr. 1026-36 (land. Verkehr frei) etwa 80 m Richtung Süden versetzt.
In der Verkehrsschau 2025 wurde das Gebiet besichtigt. Die gesetzlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit
und Ordnung für den Parkraum aufrecht zu erhalten.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da das Parken nur noch in den beschilderten Bereichen zulässig ist. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen
Regelungen nicht ausreichen um den vorhandenen Parkraum zu ordnen. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte
der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden. Die Platzierung der Stellplätze wurde so gewählt, dass keine Engstellen
in Einmündungen und Kurven entstehen.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit
und Ordnung um die vorhandenen Parkräume zu ordnen, wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken abgewogen.Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 63) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung und der zugehöroge Verkehrszeichenplan.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
-
Aufstellen von Verkehrszeichen: Neueinrichtung einer Bushaltestelle; Straßenbezeichnung: Am Isarkanal Einmündung Feldlerchenstraße
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1. Im Bereich
Am Isarkanal Einmündung Feldlerchenstraße Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 224-41 – Schulbushaltestelle - doppelseitig Begründung Hiermit wird eine zusätzliche Schulbushaltestelle in der "Feldlerchenstraße" Abzweig "Am Isarkanal"
durch das Zeichen (VZ-Nr. 224-41) angeordnet.
Ab September 2025 steigt die Anzahl der Schulkinder im Bereich des Gewerbegebietes Neufinsing.
Um die Querung der Staatsstraße St2082 (Erdinger Straße) zu vermeiden, wird eine zusätzliche Haltestelle eingerichtet.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit für die Schulkinder zu gewährleisten.
Sie ist geeignet, da die Querung der Erdinger Straße (St2082) durch eine Umlenkung des Schulbuses somit vermieden werden kann.
Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen in der Straße "Am Isarkanal" nicht ausreichen, um die Sicherheit für Schulkinder
sicherzustellen.
Sie ist angemessen, da die Eingriffe in den fließenden Verkehr so gering wie möglich gehalten werden.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll durch die genannte Beschilderung in dieser Anordnung wieder hergestellt werden.Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung
für die Schulkinder wurde mit den Interessen des fließenden Verkehrs in der Straße "Am Isarkanal" und in der "Feldlerchenstraße"
abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 65) wird Bestandteil dieser Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 "Westlich der Finsinger Straße, Eicherloh" und 12. Änderung des Flächennutzungsplans
Über nachfolgenden Link gelangen Sie zu den Bekanntmachungen über die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB:
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
-
Aufstellen von Verkehrszeichen - Straßenbezeichnung: Finsinger Straße
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im BereichFinsinger Straße Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse von Hausnummer 6 bis Hausnummer 36 Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 286-10 - Eingeschränktes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts
286-20 - Eingeschränktes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts
286-30 - Eingeschränktes Haltverbot - Mitte - Aufstellung rechts (5 Stück)Begründung Entlang der Finsinger Straße Hs.-Nrn. 6-36 wird einseitig auf der Gehwegseite ein eingeschränktes Haltverbot erlassen.
Zu diesem Zweck werden entlang des eben genannten Bereiches der Finsinger Straße die Zeichen 286-10,
286-20 und 286-30 aufgestellt.
Es bilden sich viele Engstellen für den fließenden Verkehr (Landwirte, Linienverkehr, Rettungsfahrzeuge, usw.)
Weiter kam es durch die parkenden Fahrzeuge zu gefährlichen Verkehrssituationen.
Die gesetzlichen Regelungen reichen hier nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
Die Beschilderung des eingeschränkten Haltverbots soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herstellen.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da das Parken außerhalb dieses Haltverbots immer noch zulässig ist, sich aber so die Engstellen oder gefährliche
Situationen für den fließenden Verkehr vermeiden lassen. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen,
um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen,
da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
Private Grundstückszufahrten können gut verlassen werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und
Ordnung im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken und ungehinderter Ausfahrt
aus privaten Grundstücken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 64) wird Bestandteil der Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
-
Aufstellen von Verkehrszeichen Straßenbezeichnung: Am Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im BereichAm Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse Ortsstraße
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 311-40 - Ortstafel doppelseitig (zwei gelbgrundige Felder) Begründung In der Straße "Am Steinfeld" nach der Einmündung zum Feldweg Fl.-Nr. 649 wird hiermit eine zusätzliche Ortstafel angeordnet.
Durch die Errichtung zweier neuer Fußballplätze, den Bau einer Aussegnungshalle inkl. des Friedhofes und des mittlerweile angesiedelten
Naturkindergarten hat sich die Verkehrssituation bzw. die Bebauung in der Straße "Am Steinfeld" deutlich verändert.
Die Situation in der Straße "Am Steinfeld" wurde in der Verkehrsschau 2023 durch die beteiligten Behörden neu bewertet.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da die mittlerweile vorhandene Bebauung und das damit verbundene erhöhte Aufkommen von Fahrzeugen
sowie Radfahrern und Fußgängern vor allem aber Kindern und ältere Menschen sich grundlegend geändert hat.
Die Anordnung ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen in der Straße "Am Steinfeld" nicht ausreichen, um die Sicherheit
und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in den fließenden Verkehr und somit in die Rechte der Bürger
so gering wie möglich gehalten werden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll so durch die genannte Beschilderung
in dieser Anordnung wieder hergestellt werden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing.
Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung für Radfahrer und Fußgänger - darunter vor allem Kinder und
ältere Mitmenschen - wurde mit dem ungehinderten Fließen des Verkehrs auf der Straße "Am Steinfeld" abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 61) wird Bestandteil dieser Anordnung.2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.
Gemeinde FinsingMax Kressirer
1. BürgermeisterDie Anordnung finden Sie auch hier.
Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.
Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
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Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) führt in diesem Jahr in Ihrem Gebiet grundlegende Höhenmessungen (Nivellements) durch, mit denen das bestehende Netz von amtlichen Höhenfestpunkten erneuert werden soll.
Diese Messungen sind für die Allgemeinheit von großer Bedeutung. Höhenpunkte werden nicht nur für die Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten, sondern auch für eine Vielzahl anderer Zwecke benötigt. So sind genaue Höhenfestpunkte z.B. für Überwachungs- und Baumaßnahmen an Verkehrswegen, Gewässern (Hochwasserschutz) und Versorgungsleitungen sowie für die Auswertung von Luftbildern erforderlich.
Für diese und eine Reihe weiterer Aufgaben hat es sich als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen, ein gleichmäßig über das ganze Land verteiltes Netz von Höhenfestpunkten zu schaffen.
Aus diesem Grund wurde dem LDBV der gesetzliche Auftrag erteilt, ein Höhennetz aufzubauen und zu erhalten.Die Nivellements des LDBV dienen der Grundlagenvermessung und werden auch in Gebieten durchgeführt, in denen in nächster Zukunft keine Baumaßnahmen zu erwarten sind. Im Auftrag von Baufirmen oder Privatleuten führt das LDBV keine Nivellements durch.
In bestimmten Zeitabständen müssen die Messungen wiederholt werden, um zu überprüfen, ob die Höhenfestpunkte ihre Höhenlage unverändert beibehalten haben. Die angewandten Messverfahren erlauben es, auch geringfügige Höhenänderungen der Punkte festzustellen, sodass u.a. Rückschlüsse auf Bewegungen der Erdoberfläche gezogen werden können.
Die Höhenfestpunkte sollen über einen möglichst langen Zeitraum höhenbeständig und vor Verlust geschützt sein. Man verwendet deshalb in der Regel stabile Metallbolzen, die in gut fundierten Bauwerken oder in einbetonierten Granitpfeilern angebracht werden. Für jeden Höhenpunkt wird die Höhenlage über dem mittleren Meeresspiegel durch Nivellements mit Millimetergenauigkeit bestimmt und gegen eine Gebühr bekannt gegeben.
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 31.01.1970 (BayRS 219-1-F) regelt die Befugnis zum Anbringen der Höhenbolzen und zum Betreten privater Grundstücke, soweit dies zur Durchführung der Vermessungsarbeiten erforderlich ist. Für die Schaffung und Erhaltung von Höhenfestpunkten besteht ein öffentliches Interesse. Die Bevölkerung wird deshalb um Verständnis für die Arbeiten gebeten.
Wenn bevorstehende Baumaßnahmen oder andere Vorhaben einen bereits bestehenden Höhenfestpunkt gefährden, wird gebeten, das LDBV oder das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung möglichst frühzeitig zu benachrichtigen.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alexandrastraße 4, 80538 München
Telefon: 089 2129 -1111 | Fax: 089 2129 -1113 | E-Mail: service@geodaten.bayern.de
Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Nivellement
Herr Dieter Hemann, Referat 83 | Telefon: 089 2129 -1221 | E-Mail: dieter.hemann@ldbv.bayern.de -
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