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Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 "Westlich der Finsinger Straße, Eicherloh" und 12. Änderung des Flächennutzungsplans

Über nachfolgenden Link gelangen Sie zu den Bekanntmachungen über die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB:

Bekanntmachungen förmliche Beteiligung 12. Änderung FNP und BPlan Nr. 27 "Westlich der Finsinger Straße, Eicherloh"

Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH

Ankündigung von Waldkartierungen
380-kV-Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen

Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell bereitet TenneT das formale Genehmigungsverfahren vor, das Planfeststellungsverfahren.
Als Grundlage für die Planung und um später einen zügigen Bauverlauf zu gewährleisten, werden notwendige Vorarbeiten durchgeführt. Hierzu gehören auch Waldkartierungsarbeiten.

Waldkartierungen 
TenneT führt Waldkartierungen als Vorarbeiten durch. Auf Basis der Erkenntnisse der Waldkartierungsarbeiten kann ein sogenanntes Waldwertgutachten erstellt werden. In diesem werden der aktuelle Zustand und Wert des Waldes beziehungsweise Gehölzes erfasst. So wird festgelegt, welchen Wert ein Waldstück beziehungsweise eine Gehölzfläche hat.

Ort und Zeit der geplanten Maßnahmen 
Die Maßnahmen beginnen am 1. Juli 2025 und enden am 19. September 2025. Die Kartierung hängt auch von äußeren Umständen wie den Wetterverhältnissen ab. Daher kann sich der Zeitraum kurzfristig ändern.

Art und Umfang der Untersuchungen 
Bei den Waldkartierungen werden insbesondere die Bewuchsdichte, die spezifische Artenvielfalt und die Wachstumshöhen betrachtet. Für die Durchführung der Waldkartierungen ist die Nutzung landwirtschaftlicher, privater und öffentlicher Wege notwendig. In einigen Fällen müssen auch private Grundstücke betreten werden, zum Teil auch mehrfach. Bei den Kartierungen werden keine Markierungen oder Ähnliches an Baumbeständen angebracht. Die betroffenen Flurstücke sind in der nachfolgenden Flurstückliste aufgeführt. Diese finden Sie auch unter www.tennet.eu/oba-ott.

Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen, es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:
Alexander Loehr
Telefon: +49 921 50740-2263
E-Mail: alexander.loehr@tennet.eu

Beauftragte Unternehmen 
Die Kartierungen erfolgen im Auftrag der TenneT TSO GmbH durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Alois Schambeck.

Ansprechpartner
Bei Fragen zum Projekt oder zu den geplanten Maßnahmen können Sie sich telefonisch und per Mail an
unsere Ansprechpartner wenden:
Dipl. Forstwirt Alois Schambeck
Forstsachverständiger
Telefon: +49 941 562768
E-Mail: info@forst-sv.de

Catherin Krukenmeyer
Bürgerreferentin für das Projekt Oberbachern – Ottenhofen
Telefon: +49 921 50740-4213
E-Mail: Catherin.Krukenmeyer@tennet.eu


Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbH

i. V.
Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern – Ottenhofen
Large Projects AC Germany | Programm South-West       
i. V.
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Public Affairs & Communications Germany | Mid-South

 

Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH

Kartierungsarbeiten für den 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern–Ottenhofen

Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell bereitet TenneT das formale Genehmigungsverfahren vor, das Planfeststellungsverfahren.

Kartierungsarbeiten 
Im Mai und Juni 2025 finden in den Gemeinden entlang der Trassenkorridore für den Ersatzneubau weitere Kartierungsarbeiten statt. Die für die Kartierungen notwendigen Begehungen erfolgen abhängig von der Vegetationsentwicklung und den Witterungsbedingungen. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Gewinnung von Erkenntnissen zum Umweltschutz, insbesondere zu den Biotop- und Nutzungstypen und geschützten Pflanzenarten, die anschließend zur möglichst  umweltfreundlichen Planung des Projekts genutzt werden.

Art und Umfang der Voruntersuchungen 
Es erfolgt eine Kartierung von Biotop- und Nutzungstypen inkl. geschützter Pflanzenarten. Hierzu werden Flächen bei Bedarf zu Fuß begangen oder die Erfassung erfolgt von Wegen aus. 

Beauftragtes Unternehmen 
Die Kartierungsarbeiten werden vom Umweltplanungsbüro FROELICH & SPORBECK im Auftrag der TenneT TSO GmbH durchgeführt. Dafür ist es erforderlich, dass die beauftragten Umweltplanerinnen und -planer Grundstücke betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren können. Die vor Ort tätigen Personen werden sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen und tragen Warnwesten. Ihre Pkw sind zudem mit einem Aufkleber markiert.

Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächter, den Mitarbeitenden von FROELICH & SPORBECK und in deren Auftrag tätigen Firmen den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.

Die von den geplanten Kartierungen betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte den Flurstückslisten. Diese liegen öffentlich in den Rathäusern aus und können auf der Website der Gemeinde oder unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden. Zu beachten ist, dass nicht alle Flurstücke innerhalb des Untersuchungsraums zwingend betreten werden müssen. In vielen Fällen reicht eine Begutachtung der Fläche von befestigten Wegen aus.

Zum Leitungsbauvorhaben Oberbachern–Ottenhofen 
Der Gesetzgeber hat TenneT als zuständigen Übertragungsnetzbetreiber damit beauftragt, einen Ersatzneubau der Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen zu planen, damit langfristig eine sichere, zuverlässige und leistungsfähige Energieversorgung in der Region gewährleistet ist. Das Projekt wird als Freileitung geplant.

Rechtliche Grundlage 
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen. Es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. 
Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:

TenneT TSO GmbH
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Telefon: 0921 50740-4213
E-Mail: catherin.krukenmeyer@tennet.eu

Mit freundlichen Grüßen
TenneT TSO GmbH

i.V.

Stephanie Kießkalt
Overall Project Lead Oberbachern-Ottenhofen
Large Projects AC Germany Programm South-West     

i.V.

Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Public Affairs & Communications Germany

 

§ 44
Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben. 

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 

(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing

Aufstellen von Verkehrszeichen
Straßenbezeichnung: Am Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes

 

Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende verkehrsrechtliche

A n o r d n u n g

1.
Im Bereich

Am Steinfeld auf Fl.-Nr. 636/7 nach Einmündung Feldweg Fl.-Nr. 649 ggü. westlich des Friedhofes
Genaue Lage: Haus-Nr. km Straßenklasse
   

Ortsstraße

wird folgendes angeordnet:

Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
311-40 - Ortstafel doppelseitig (zwei gelbgrundige Felder)
Begründung

In der Straße "Am Steinfeld" nach der Einmündung zum Feldweg Fl.-Nr. 649 wird hiermit eine zusätzliche Ortstafel angeordnet.
Durch die Errichtung zweier neuer Fußballplätze, den Bau einer Aussegnungshalle inkl. des Friedhofes und des mittlerweile angesiedelten
Naturkindergarten hat sich die Verkehrssituation bzw. die Bebauung in der Straße "Am Steinfeld" deutlich verändert.
Die Situation in der Straße "Am Steinfeld" wurde in der Verkehrsschau 2023 durch die beteiligten Behörden neu bewertet.
 
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln.
Sie ist geeignet, da die mittlerweile vorhandene Bebauung und das damit verbundene erhöhte Aufkommen von Fahrzeugen
sowie Radfahrern und Fußgängern vor allem aber Kindern und ältere Menschen sich grundlegend geändert hat. 
 
Die Anordnung ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen in der Straße "Am Steinfeld" nicht ausreichen, um die Sicherheit
und Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in den fließenden Verkehr und  somit in die Rechte der Bürger
so gering wie möglich gehalten werden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll so durch die genannte Beschilderung
in dieser Anordnung wieder hergestellt werden.
 
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Finsing.
Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung für Radfahrer und Fußgänger - darunter vor allem Kinder und
ältere Mitmenschen - wurde mit dem ungehinderten Fließen des Verkehrs auf der Straße "Am Steinfeld" abgewogen. 
 
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 61) wird Bestandteil dieser Anordnung.

 

2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

 

3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.

 

4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.


Gemeinde Finsing

 

Max Kressirer
1. Bürgermeister

 

Die Anordnung finden Sie auch hier

Folgender Link führt zum Lageplan zur Anordnung.

Ankündigung von bodenkundlichen und geotechnischen Vorarbeiten 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen

Kartierungsarbeiten für den 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern–Ottenhofen

Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.