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Baugebiete

Ankaufsgrundsatz für die Entwicklung von Bauland im Einheimischenmodell vom 10.02.2003 (geändert durch Beschluss vom 23.07.2018)

I. Vorbemerkungen:

  1. Nach diesem Grundsatz werden Aufstellungs- oder Änderungsbeschlüsse für Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne, die eine Wohnbebauung zum Inhalt haben, nur noch gefasst, wenn die Gemeinde dies aus städtebaulichen Gründen für sinnvoll erachtet und der bisherige Grundeigentümer bereit ist, 50% seiner zu überplanenden Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Angewendet wird dieses Modell jedoch nur bei Grundstücken, für die bisher kein Baurecht für eine Wohnbebauung besteht.
  2. Ob die baurechtliche Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet die Gemeinde Finsing. Sofern erforderlich wird das Landratsamt Erding als Baugenehmigungsbehörden angehört. Im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht.
  3. Baurecht kann nur geschaffen werden durch die Ausübung der Planungshoheit der Gemeinde. Planungsabsicht zeigt die Gemeinde im Flächennutzungsplan. Baurecht schafft die Gemeinde in Bebauungsplänen. Dazu gehören auch Satzungen im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB (Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen).
  4. Der gemeindliche Anteil der, durch die Planung geschaffenen, Baugrundstücke wird nach den jeweils gültigen Vergaberichtlinien für Bauland für Einheimische der Gemeinde Finsing vergeben.

II. Ankaufsgrundsatz:

Die Gemeinde erwirbt vor jeder neuen Baulandausweisung im Sinne dieser Regelung, unabhängig des Planungsinstrumentes, einen hälftigen Miteigentumsanteil der zu überplanenden Fläche zu einem angemessenen Preis.

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