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Behandlung von privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (Außenbereich)

    Idealerweise sollte dem Bauantrag eine Stellungnahme des Amt für Landwirtschaft über die Privilegierung des Bauvorhabens beiliegen. Ansonsten bedarf es eines weiteren Verfahrensschrittes.

    Die Gemeinde Finsing sieht sich gezwungen, bei privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich, ihr gemeindliches Einvernehmen zu versagen, wenn die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht bereits bei Antragseinreichung vorliegt. Das Landratsamt Erding holt im weiteren Verfahren die Stellungnahme des AELF ein und beteiligt die Gemeinde Finsing dann erneut am Bauvorhaben. Nun hat die Gemeinde Finsing die Möglichkeit die Zulässigkeit des Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

    Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben entscheidet das Landratsamt Erding als Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei prüft die Gemeinde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit jedes Bauvorhabens. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) kann nur durchgeführt werden, wenn eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als zuständige Fachbehörde vorliegt.

    Früher konnte die Gemeinde Finsing eine „Vorab-Stellungnahme“ zum Nachweis der Privilegierung beim zuständigen AELF ohne Probleme anfordern. Dies ist seit 10.09.2015 nicht mehr möglich, da das AELF mitgeteilt hat, dass der Gemeinde gegenüber generell keine „Vorab-Stellungnahmen“ mehr erteilt werden können und die Beteiligung über das Landratsamt erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde Finsing nicht mehr beurteilen kann ob die Privilegierungstatbestände von Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gegeben sind oder nicht.

    Liegt kein Nachweis über den Privilegierungstatbestand vor (Stellungnahme des AELF), beurteilt die Gemeinde jene Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Bauvorhaben im Außenbereich), was zur Folge hat, dass das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich versagt werden muss. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass der Bauantrag abgelehnt wird!

    Im weiteren Verfahren fordert die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt Erding) eine Stellungnahme des AELF ein. In dieser Stellungnahme beurteilt das AELF, ob die Privilegierungsvoraussetzungen erfüllt werden. Ist das Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, beteiligt das Landratsamt Erding die Gemeinde erneut und stellt ihr die Stellungnahme des AELF zur Verfügung. Die Gemeinde hat nun die Möglichkeit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu prüfen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilten.

    Die Bauherrn / Antragsteller haben die Möglichkeit das AELF zu beteiligen, bevor der Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht wird. Sofern das AELF von seiner Prüfungskompetenz Gebrauch macht und den Bauherrn gegenüber eine Stellungnahme abgibt, kann die Gemeinde das Bauvorhaben grundsätzlich bereits im ersten Schritt befürworten. In diesem Fall muss die Stellungnahme des AELF in den Antragsunterlagen enthalten sein.

     

    Gemeinde Finsing

    Max Kressirer

    1. Bürgermeister

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