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Bekanntmachung des Landratsamtes Erding nach § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG

    Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung des Vorhabens zur Verbesserung der Niedrig- und Mittelwasserführung der Gfällach; Ergebnis der UVP-Vorprüfung

    Die Gemeinden Finsing und Moosinning haben beim Landratsamt Erding einen Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung des Vorhabens zur Verbesserung der Niedrig- und Mittelwasserführung der Gfällach gestellt.

    Gemäß § 5 Abs.1, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG war für die geplante Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeitspflicht durchzuführen.

    Die Prüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind (§ 7 Abs. 2 UVPG).

    Die Feststellung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, begründet sich wie folgt:

    Bei Beachtung der bescheidlich festgelegten Inhalts- Nebenbestimmungen ist von der Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft sowie wirtschaftliche Nachteile Dritter nicht zu befürchten.

    Aufgrund der überschlägigen Prüfung der maßgeblichen Kriterien sind durch das Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Unter anderem entfaltet die Verbesserung der Wasserverhältnisse im Naturschutzgebiet Gfällach dort positive Wirkungen auf die Schutzgüter.

    Da eine gesicherte Wasserführung im Oberlauf der Gfällach ein wichtiges wasserwirtschaftliches Ziel ist und auch das Naturschutzgebiet Gfällach hiervon profitiert, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserführung im Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Gfällach aufgenommen. Mit der Erhöhung der Wassermenge in der Gfällach bei Niedrig- und Mittelwasserverhältnissen wird der ökologische Zustand des Gewässers unterhalb der Dorfenquerung angestrebt. Eine Verschlechterung der Situation ist nicht zu erwarten. Die Maßnahme ist mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie vereinbar.

    Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft.

    Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG) und ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

    Weitere Auskünfte können beim Landratsamt Erding, Sachgebiet 42-2/Wasserrecht, Freisinger Str. 67, 85435 Erding, Email: wasserrecht@lra-ed.de, eingeholt werden.

     

    Landratsamt Erding, den 10.12.2024

    Sachgebiet 42-2 – Wasserrecht

    Az.: 42-2/W-2020-10370

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