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Gesetzesänderung: Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich

    Ab dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt.

    Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos. 

    Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr übermitteln müssen.

    Die Daten werden ausschließlich genutzt, um über freiwillige Wehrdienstmöglichkeiten zu informieren. Eine Widerspruchsmöglichkeit (sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese Datenübermittlung besteht seit dem 01.01.2026 nicht mehr.

    Bereits bestehende Übermittlungssperre an die Bundeswehr werden aufgehoben!

    Welche Daten werden übermittelt?

    • Name und Vorname
    • aktuelle Anschrift

    Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

    Hintergrund:
    Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen.

    Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit.

    Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.

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