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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

    Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01.11.2015 haben sich auch die Datenübermittlungs- bzw. Auskunftssperren geändert (Vermerke vor dem 01.11.2015 bleiben bestehen). Folgende Sperren können im Melderegister eingetragen werden:

    1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen (Übermittlungssperren)
      1. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG).
      2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft für Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
      3. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG).
      4. aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG).
      5. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
    2. Auskunftssperre wegen besonders schutzwürdiger Interessen – Begründung nötig –
      wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BMG). Es müssen Gründe glaubhaft gemacht bzw. durch Beweise untermauert werden.
      Diese Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

    Ihr Einwohnermeldeamt


    Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

    Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

     

    Anschrift Gemeinde

    Zimmer E.1

    Telefon: 08121/9905-20

    E-Mail: einwohnermeldeamt@finsing.de

    Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

                              Zusätzlich am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

     

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